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- Drosan
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Hast du Ahnung von irgendwas? Nein? Dann Pech!
http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht
Einfach mal lesen und vielleicht verstehen, die (C) Copyright by Sache is weder gebräuchlich, nötig oder gar verplichtet, es is einfach für nix.
AR
http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht
Einfach mal lesen und vielleicht verstehen, die (C) Copyright by Sache is weder gebräuchlich, nötig oder gar verplichtet, es is einfach für nix.
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Zuletzt geändert von Drosan am 31. Aug 2006, 12:26, insgesamt 1-mal geändert.
lol wie willst du das wissen, wenn du net weißt wie alt ich bin. Schöner bezweifle ich auch aber das is offtopic^^
Du kannst vll. älter sein, aber dein geistliches Alter liegt meines Erachtens nach weit unter dem zweistelligen Bereich...
Du kannst vll. älter sein, aber dein geistliches Alter liegt meines Erachtens nach weit unter dem zweistelligen Bereich...

Zuletzt geändert von Ruler am 31. Aug 2006, 13:13, insgesamt 1-mal geändert.
mfg
Ruler
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lol
hab ihm eh schon per pn erklärt wie das mit dem copyright ist
wenn ich erst mal seinem namen habe gibts richtig ärger
dann werden deine eltern dich wieder ins gitterbett stecken und dich nicht mehr ins internet lassen
hab ihm eh schon per pn erklärt wie das mit dem copyright ist

wenn ich erst mal seinem namen habe gibts richtig ärger
dann werden deine eltern dich wieder ins gitterbett stecken und dich nicht mehr ins internet lassen

Ich geb überall meinen senf dazu!
Ich hab nur was gegen Betrüger! Die metzle ich besonders gerne!


Den Richter will ich sehen, der bereit ist, wegen dieses Avatarbildes ein Verfahren zu eröffnen. Oder andersgesagt: Mach Dich nicht lächerlich, juristische Konsequenzen wirst Du wegen so etwas kaum erreichen können, und zwar einerseits, weil ich stark vermute das Alisami minderjähring ist, und andererseits, weil Dir dadurch kein Schaden im Sinne des § 253 BGB entstanden ist, aus welchem ein Schadensersatzanspruch resultieren könnte. Das einzige, was man bewirken könnte, ist eine Unterlassungserklärung von Alisamis Eltern - aber denkst Du ernsthaft, das sich so eine Anstrengung, vor allem ohne Gewissheit, das gewollte überhaupt zu erreichen, lohnt? Abgesehen davon, hast Du irgendeine Ahnung, ob das Bild, das Du von Yakumo bekommen hast, überhaupt seine eigene Leistung ist und er Dir somit das alleinige Nutzungsrecht geben kann? Ich halte es z.B. für gut möglich, das er einfach irgendeinen Hintergrund beschriftet hat, das er, wie das ja viele tun, ein Programm zur Bildbearbeitung nutzt, das er nicht legal erworben hat, etc. - wenn dem so ist, viel Spaß mit dem Ärger machenholy knight hat geschrieben:hab ihm eh schon per pn erklärt wie das mit dem copyright ist![]()
wenn ich erst mal seinem namen habe gibts richtig ärger

Abgesehen davon gibt es da so etwas wie ein Datenschutzgesetz, das es Dir ziemlich schwer machen sollte, legal an seinen Namen zu kommen - und falls Du's auf die illegale Art versuchen willst, ich garantier Dir, das dann Du derjenige bist, der die juristisch schlechtere Position hat.
Von daher einfach mal ein guter Tipp: Schick alle Gedanken bezüglich juristischer Konsequenzen ins Nirvana und such eine andere Lösung.
- holy knight
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StGB § 240: Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
<----- also Nötigung liegt hier sicher nicht vor
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
<----- also Nötigung liegt hier sicher nicht vor

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