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von SiriusKaiba » 12. Apr 2007, 15:42
Wahl des deutschen Bundeskanzlers - Kanzlerwahl
Ablauf der Wahl im Deutschen Bundestag
Der Bundeskanzler wird gemäß Artikel 63 des Grundgesetzes (GG) gewählt.
Im ersten Wahlgang schlägt der Bundespräsident einen Kandidaten vor. Rechtlich steht es dem Bundespräsidenten dabei frei, wen er vorschlägt. Wird dieser mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (d. h., mehr als der Hälfte der Mitglieder - Kanzlermehrheit) gewählt, so muß der Bundespräsident ihn zum Bundeskanzler ernennen.
War der erste Wahlgang erfolglos, so hat der Bundestag 14 Tage Zeit einen Bundeskanzler wählen, ohne daß ein Vorschlag des Bundespräsidenten erforderlich ist. Das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten für den ersten Wahlgang verleiht damit nur formale Macht. Innerhalb der 14 Tage können beliebig viele Wahlgänge stattfinden (oder keiner). Auch hier ist gewählt, wer die absolute Mehrheit bekommt.
Kommt keine erfolgreiche Wahl innerhalb der 14-Tages-Frist zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält relative Mehrheit).
Erfolgte die Wahl mit Kanzlermehrheit, so muß der Bundespräsidenten ihn zum Bundeskanzler ernennen.
Erfolgt die Wahl aber nur mit relativer Mehrheit, so hat der Bundespräsident die Wahl, ob er
den Gewählten zum Bundeskanzler ernennt.
oder den Bundestag auflöst.
Bisher ist der Bundestag immer dem Vorschlag des Bundespräsidenten gefolgt.
Das heißt aber auch, die häufig gehörte Behauptung ”ab dem dritten Wahlgang reiche die einfache Mehrheit”œ stimmt so nicht. Nach der ersten erfoglosen Wahl nach Art. 63 Abs. 1 GG können innerhalb von 14 Tagen beliebig viele Wahlgänge (oder auch keiner) nach Art. 63 Abs. 3 GG stattfinden, bei der dann jeweils die absolute Mehrheit erforderlich ist. Erst danach erfolgt eine Kanzlerwahl mit relativer Mehrheit.
Konstruktives Mißtrauensvotum
Der Bundestag kann jederzeit mit Kanzlermehrheit gemäß Art. 67 GG einen neuen Bundeskanzler wählen, den der Bundespräsident dann ernennen muß.
Rechtliche Grundlagen
Art. 63 GG (Wahl des Bundeskanzlers)
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Art. 67 (Mißtrauensvotum)
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Art. 68 (Vertrauensfrage)
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
-.- so damits ruhe gibt.