Manipulierte Wahlen in w1??

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Werden die "freien" Wahlen in w1 manipuliert?

Umfrage endete am 28. Mai 2007, 13:54

Ja, ich denke schon
26
67%
Nein, ihr spinnt doch alle
13
33%
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 39

coolkretschi
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Beitrag von coolkretschi » 12. Apr 2007, 12:58

Mich würde mal interessieren wie der TE zu der Meinung kommt dass jemand gewählt wurde und trotzdem kein Mod geworden ist.
Meines Wissens nach erfährt doch eh niemand wer wieviele Stimmen bekommen hat, oder hat sich daran was geändert ??
@rondo: Diese Tatsache wurde mir sozusagen aus erster Hand erzählt. PrinzessinKim hat zu dem der die meisten Stimmen hatte gesagt das er zu "auffällig" in w1 wäre und deswegen kein Mod werden dürfte.

Frage beantwortet?

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Garfield
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Beitrag von Garfield » 12. Apr 2007, 13:13

in rl isses auch so wen ein kanzler gewählt wird wird auch erst überprüft ob er geeignet und etc hier isses genauso da kann ja jeder ankommen leute bann und zurü treten
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Faehrschiff
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Beitrag von Faehrschiff » 12. Apr 2007, 13:48

irgendwoimnirgendwo dieses forums gibts n zitat von sotrax, der gesagt hat, dass das wahlhaus in dieser form totaler schrott ist 8)
Erzwungene Erfüllung hat geschrieben:„Blütenblätter umschließen Blütenblätter, die Blütenblätter umschließen, junge Kaulquappe. Die Wahrheit liegt hinter einem Berg Illusionen verborgen.“ —Neerdiv, Merromerit
This is not a subliminal message.

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Beitrag von Garfield » 12. Apr 2007, 14:00

toll wen es nich so wäre könnte jeder idiot mod werden glaube den wäre die halbe bevökerung von fw gelöscht
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PrinzessinKim
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Beitrag von PrinzessinKim » 12. Apr 2007, 14:07

Interessant zu wissen, dass ich mich an eine solche Aussage meinerseits nicht mehr zu erinnern vermag... am besten nicht immer alles glauben, was einem erzählt wird ;)

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Beitrag von Garfield » 12. Apr 2007, 14:10

finde das wahl system anch wie vor ok...

wär ja schimm wen echt jeder mod werden könnt *gg*
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LordNatla aus W5
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Beitrag von LordNatla aus W5 » 12. Apr 2007, 14:33

Garfield hat geschrieben:in rl isses auch so wen ein kanzler gewählt wird wird auch erst überprüft ob er geeignet und etc hier isses genauso da kann ja jeder ankommen leute bann und zurü treten
Der Kanzler wird erst überprüft, ob er auch geeignet ist, seid wann? Von wem auch? :shock:

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Beitrag von Garfield » 12. Apr 2007, 14:46

von bundestag? sag ma kommst du aus deutschland auserdem das aller eltzte wort hat dort auch der bundespresident
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LordNatla aus W5
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Beitrag von LordNatla aus W5 » 12. Apr 2007, 15:08

Ja klar, ich komme aus Deutschland, ich finde dich nur ziemlich naiv und extrem witzig.

Der Bundestag überprüft in keinster Weise die Fähigkeit eines Kandidaten, dass er für das Amt geeignet ist. Und der Bundespräsident hat nicht das letzte Wort, sondern das erste Wort, sprich er schlägt einen Kandidaten vor. Siehe dazu auch Paragraph 63 des GG.

SiriusKaiba
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Beitrag von SiriusKaiba » 12. Apr 2007, 15:13

XD Los reisen wir das Wahlhaus ab und bauen darauf ein 5 Sterne Hotel mit Swimmingpool. 8)

Mods werden nur noch von Sotrax und Prinzessin Kim ernannt.

Fertig :D

Edit:

Kann ja so ähnlich werden wie bei der siedesteinmiene, nur mit gm.^^

Vorteile:

GM gehen aus FW,
neues feld,
neuer spaß :)

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Garfield
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Beitrag von Garfield » 12. Apr 2007, 15:19

trotzdem rbaichen die ne absegnung vom bundesrat schau mal genau hin und lies mal was da steht wen mang ewählt wurde heist es nich autmatisch dass man kanzler is
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Urime
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Beitrag von Urime » 12. Apr 2007, 15:26

Ist außerdem völlig unrelevant wie es in RL ist, denn FW ist schließlich nicht RL und Gesetze aus dem RL gelten auch nicht für FW. Also sinnlos eure Diskussion.

Wie schön gesagt, bin ich froh dass im Endeffekt die Mods vom Supermod gewählt werden, denn nur nach dem Beliebtheitsgrad zu gehen, wäre wohl sehr dumm. Wer beliebt ist, ist nicht unbedingt ein guter Mod und gutes Vorbild.

SiriusKaiba
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Beitrag von SiriusKaiba » 12. Apr 2007, 15:33

Wenn ihr infos über den Bundestag und wahlen informieren wollt, dann geht auf eine Kindersuchmaschine und gibt es dort ein. Dann kann es jeder dumme verstehen.

LordNatla aus W5
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Beitrag von LordNatla aus W5 » 12. Apr 2007, 15:35

Och Garfield, mach dich doch nicht lächerlich 8)

Der Bundesrat hat mit dem Bundeskanzler und dessen Wahl nix am Hut. Wer vom Bundestag die Mehrheit erhält, der ist Kanzler, egal ob nun kompetent oder absolut inkompetent, was kein Mensch im Vorfeld überprüft. Die einzige Bedingung die ein Kandidat erfüllen muss, ist das er das passive Wahlrecht haben muss, soll ich dir das auch noch eben erklären? :wink:

SiriusKaiba
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Beitrag von SiriusKaiba » 12. Apr 2007, 15:42

Wahl des deutschen Bundeskanzlers - Kanzlerwahl
Ablauf der Wahl im Deutschen Bundestag
Der Bundeskanzler wird gemäß Artikel 63 des Grundgesetzes (GG) gewählt.

Im ersten Wahlgang schlägt der Bundespräsident einen Kandidaten vor. Rechtlich steht es dem Bundespräsidenten dabei frei, wen er vorschlägt. Wird dieser mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (d. h., mehr als der Hälfte der Mitglieder - Kanzlermehrheit) gewählt, so muß der Bundespräsident ihn zum Bundeskanzler ernennen.

War der erste Wahlgang erfolglos, so hat der Bundestag 14 Tage Zeit einen Bundeskanzler wählen, ohne daß ein Vorschlag des Bundespräsidenten erforderlich ist. Das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten für den ersten Wahlgang verleiht damit nur formale Macht. Innerhalb der 14 Tage können beliebig viele Wahlgänge stattfinden (oder keiner). Auch hier ist gewählt, wer die absolute Mehrheit bekommt.

Kommt keine erfolgreiche Wahl innerhalb der 14-Tages-Frist zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält relative Mehrheit).

Erfolgte die Wahl mit Kanzlermehrheit, so muß der Bundespräsidenten ihn zum Bundeskanzler ernennen.

Erfolgt die Wahl aber nur mit relativer Mehrheit, so hat der Bundespräsident die Wahl, ob er
den Gewählten zum Bundeskanzler ernennt.
oder den Bundestag auflöst.

Bisher ist der Bundestag immer dem Vorschlag des Bundespräsidenten gefolgt.

Das heißt aber auch, die häufig gehörte Behauptung ”ab dem dritten Wahlgang reiche die einfache Mehrheit”œ stimmt so nicht. Nach der ersten erfoglosen Wahl nach Art. 63 Abs. 1 GG können innerhalb von 14 Tagen beliebig viele Wahlgänge (oder auch keiner) nach Art. 63 Abs. 3 GG stattfinden, bei der dann jeweils die absolute Mehrheit erforderlich ist. Erst danach erfolgt eine Kanzlerwahl mit relativer Mehrheit.
Konstruktives Mißtrauensvotum
Der Bundestag kann jederzeit mit Kanzlermehrheit gemäß Art. 67 GG einen neuen Bundeskanzler wählen, den der Bundespräsident dann ernennen muß.

Rechtliche Grundlagen
Art. 63 GG (Wahl des Bundeskanzlers)

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Art. 67 (Mißtrauensvotum)

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art. 68 (Vertrauensfrage)

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.



-.- so damits ruhe gibt.

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