Re: Wie seht ihr aus?
Verfasst: 25. Jan 2009, 17:01
Das auf dem Bild von mir bist gar nich du das isn kumpel von mir!
Der spielt in w7 und heisst Poochie
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Der spielt in w7 und heisst Poochie
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Natürlich einloggen und dann auf den Link.Masterkriege hat geschrieben:Du bist nicht eingeloggt.
Das kann mehrere Gründe haben, z.B.:
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Tut mir Leid aber mehr kommt da nicht. Kann anscheind wohl dochnicht jeder sehen was?
gloop hat geschrieben:Das auf dem Bild von mir bist gar nich du das isn kumpel von mir!
Der spielt in w7 und heisst Poochie
Ja mit sicherheit ist klar. Deshalb haste auch übers erste Foto drüber geschrieben das ich es bin was?gloop hat geschrieben:Ach ne is klar das bist also Du? Das is mein Kumpel aus w7 und nicht Du!
Ich sehs auch, man muss nur bei schuelervz eingeloggt seinWhatsername hat geschrieben:http://www.schuelervz.net/Profile/8ec24ac34d15a62a
Guck doch, kann jeder bezeugen dass man das da sieht.
So sehe ich das auch ... vorallem ist das profilbild erst seit vorhin wieder drin.Xartos hat geschrieben: Desweiteren ist das Veröffentlichen von Bildern (egal ob sie nun "eh schon" irgendwo hochgeladen wurden) ohne ausdrückliche Erlaubnis der darauf abgebildeten Personen verboten.
Masterkriege hat geschrieben:Schutz der Persönlichkeit
Das im KUG anerkannte "Recht am eigenen Bild", das auch noch 10 Jahre über den Tod der Betroffenen hinaus besteht, ist eine Ausprägung des durch Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) geschützten Persönlichkeitsrechts. Es berechtigt jeden Menschen, darüber zu entscheiden, ob eine Ablichtung, die ihn zeigt, verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Wird diese Einwilligung nicht erteilt, so ist die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Personenfotos grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gerichte haben den Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild dabei in zeitlicher Hinsicht sogar noch erweitert und vorverlagert: Die Betroffenen können bereits der Aufnahme selbst widersprechen, sofern diese zum Zwecke der Veröffentlichung erfolgt.Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten Person/en eingeholt wurde (§ 22 Kunsturhebergesetz, KUG).