
aber das ist kein Grund die aktuelle Situation außer Augen zu lassen, und es war nie die Rede von immer Anwesend zu sein, ich seh nämlich dort nie einen^^
Ich möchte nochmal klarstellen, dass keinerlei Leute vom FW-Server abgeworben wurden. Wie man auch an den Beiträgen der anderen User erkennen kann, liegt es einfach an den oben genannten Gründen. Es sollen hier auch keine SA's angeprangert werden, denn die haben ja schließlich auch ein RL und können nicht den ganzen verfügbar Tag sein, z.B. könnte bei einem die Küche brennen o.ä..Eddy Erpel hat geschrieben:Wie Blizzard schon erwähnte gibt es auf dem FW-Server a)große Probleme wenn man sich Registrieren will und was ich noch viel nerviger fand b)irgendwelche Leute die nichts besseres zu tun hatten, als einem Nachts zu beleidigen, vollzurülpsen o.ä.
hier geht niemand blizzi an^^ du regst dich vollkommen unbegreiflich aufEddy Erpel hat geschrieben: Ich finde es super, dass Blizzi sich die Mühe gemacht eine Alternative anzubieten - die für ihn NICHT umsonst ist - und eine riesen Frechheit, dass er dafür noch angegangen und verarscht wird.
LuBuLegend hat geschrieben:TS Server werden einem kostenlos nachgeschmissen, einfach mal ein bisschen googeln.
Mich stört der Record-kick arg.
Das ist doch manchmal das witzige daran.
naja, mal gucken wie es sich auf dem Server tummeln lässt...
Lubulegend ist das aufnehmen von gesprächen verboten kann sogar mit Freiheitstrafen bis zu 3 Jahren wie aber auch geldstrafen gehandet werden.LuBuLegend hat geschrieben:TS Server werden einem kostenlos nachgeschmissen, einfach mal ein bisschen googeln.
Mich stört der Record-kick arg.
Das ist doch manchmal das witzige daran.
naja, mal gucken wie es sich auf dem Server tummeln lässt...
bundesrecht.juris.de hat geschrieben:§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
2Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. 3Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) 1Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
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